Gemeinsam
Wer etwas erreichen will, muss gemeinsam mit Anderen handeln. Deshalb haben sich 50.000 Menschen in Deutschland im Kinderschutzbund zusammengetan. An 420 Orten setzen sie sich für Kinder ein, spüren Missstände auf, drängen Politiker und Verwaltung zum Handeln und packen selber an.
für die Zukunft
Der Kinderschutzbund will Kinder stark machen, ihre Fähigkeiten fördern, sie ernst nehmen und ihre Stimme hören. So werden Kinder fit für die verantwortliche Gestaltung ihres eigenen Lebens und unserer Welt – also für die Zukunft.
aller Kinder!
Es geht dem Kinderschutzbund um alle Kinder in Deutschland. Er macht keinen Unterschied zwischen Religionen, Jungen und Mädchen, Herkunft, Behinderten und Nichtbehinderten. Aktiv wendet er sich gegen jede Form von Benachteiligung, Diskriminierung und Ausgrenzung nicht nur von Kindern, sondern aller Menschen. Denn nur in einer Gesellschaft, die durch Offenheit, Toleranz, ein friedliches Miteinander, Gerechtigkeit, Verständnis und Solidarität gekennzeichnet ist, werden Kinder eine gute Zukunft haben.
Bitte informieren Sie sich auch auf der Homepage des DKSB Bundesverbandes.
in § 6 der Satzung des Bundesverbandes heißt es:
“Die Landesverbände vertreten den Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) auf Landesebene und bestimmen die Grundsätze und Richtlinien der Verbandsarbeit in ihrem Zuständigkeits- bereich. Sie sind verpflichtet, die Richtlinien und Beschlüsse des Bundesverbandes zu beachten...
Aufgabe der Landesverbände ist es, die Orts- und Kreisverbände in ihrer Arbeit anzuregen, fachlich zu unterstützen, die Arbeit zu koordinieren und die Erfahrungen aus der Verbands- arbeit in den Bundesverband einzubringen. Die Landesverbände vertreten die Interessen ihrer Ortsverbände gegenüber den jeweiligen Landesbehörden und dem Bundesland.”
Bitte informieren Sie sich auch auf der Homepage des Landesverbandes Saarland.
an dieser Stelle erfahren Sie bald mehr über uns...
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Spiesen-Elversberg e.V.”, kurz ,,DKSB Spiesen-Elversberg”.
§ 2 Zweck
die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche
die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt
die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder,
den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand
die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.
Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
vorbeugend aufklärt und berät,
Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst,
die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt, und kinderfreundliche Initiativen fördert,
im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Saarland e.V. Die §§ 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 23 der Bundesverbandssatzung und die §§ 4 und 23 der Satzung des Landesverbandes Saarland e.V. sind Bestandteil dieser Satzung.
Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Der Verein ist verpflichtet, den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Saarland e.V. unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und den Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten in den in Satz 2 genannten Fällen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Saarland e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden; die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht. Werbemaßnahmen und Sponsorenverträge, mit denen Dritten die Verwendung des Namen und des Logos gestattet wird, oder aufgrund deren der Verein den Namen und das Logo des Sponsors verwendet, sind auf seinen Einzugsbereich zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Saarland e.V.
§ 5 Mitgliedschaft
a) natürlichen Personen,
b) juristischen Personen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 6 Beiträge
Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
Mitglieder, die den Interessen des Vereines zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung zuwiderhandeln, oder wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
§ 8 Organe
Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.
§ 9.Mitgliederversammlung
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter und die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers,
die Entgegennahme des Jahresberichts,
die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,
die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig, wenn die Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
§ 10 Vorstand
die/der Vorsitzende
bis zu drei stellvertretende Vorsitzende
die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
die Schriftführerin/der Schriftführer
und bis zu sieben Beisitzerinnen/Beisitzer
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des Vorstands kann er eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellen. Sie/er handelt im Auftrag des Vorstands und ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung
Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Vereins im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 50 000 Euro oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als eine hauptamtliche Vollzeit-MitarbeiterIn oder eine diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl von Teilzeit-Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Saarland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Spiesen-Elversberg, den 22. April 2005
Markus Bischof, Vorsitzender, Tel. 06821 - 740665
Ich bin 1969 geboren, verheiratet und seit 1997 stolzer Vater. Ich lebe im Ortsteil Elversberg und arbeite als Erzieher in einer Jugendhilfeeinrichtung.
Ich engagiere mich im Kinderschutzbund, weil ich denke, dass Kinder inzwischen schon zu einer Randgruppe geworden sind. In einer Gesellschaft, in der über Kinder als Kostenfaktor, Armutsrisiko und Karrierehindernis diskutiert wird, ist Lobbyarbeit bitter nötig.
Petra Kohler, stellv. Vorsitzende, Tel. 06821 - 730337
Ich bin 1961 geboren, verheiratet und habe zwei Töchter im Alter von 14 und 22 Jahren. Ich wohne im Ortsteil Elversberg, bin ausgebildete Kinderpflegerin und zur Zeit Hausfrau und Mutter. Ich setze mich dafür ein, Kinder stark zu machen, ihre Fähigkeiten zu fördern, sie ernst zu nehmen und ihre Stimme zu hören. So werden Kinder fit für die verantwortliche Gestaltung ihres eigenen Lebens und unserer Welt – also für die Zukunft aller Kinder!
Heike Neurohr-Kleer, Schatzmeisterin, Tel. 06821 - 730043
Ich bin 35 Jahre alt, verheiratet und habe eine kleine Tochter. Als Diplom-Kauffrau war ich zunächst skeptisch, wie sich eine “fachfremde” im Kinderschutzbund einbringen kann. Es geht. Der Kindschutzbund umfaßt ein solch breites Angebot, daß jeder mithelfen und Ideen einbringen kann. Mir gefällt besonders gut, daß wir unbürokratisch zusammenarbeiten, d.h. einer hat eine Idee und alle ziehen mit an dem Strang.
Heidi Bischof, Beisitzerin, Tel. 06821 - 740665
Ich bin 1969 geboren, seit 1993 verheiratet und seit 1997 Mutter eines Sohnes. Ich bin seit 1991 Pflegefachkraft und bin zur Zeit voll berufstätig. Dem Kinderschutzbund fühle ich mich verbunden, weil ich als Mutter natürlich die Unzulänglichkeiten unserer Gesellschaft, den Kindern gegenüber aus eigener Erfahrung kenne. Und einmal in die Arbeit des DKSB hineingeschaut wird einem schnell klar, daß es auch über den eigenen Tellerrand hinaus viel zu tuhn gibt. Packen wir es an !
Anja Feltes, Beisitzerin, Tel. 06821 - 9998240
Ich bin 28 Jahre alt, verheiratet und wohne in Spiesen. Ich bin von Beruf Diplom- Sozialpädagogin (FH) und arbeite beim Caritasverband Saarbrücken als Leiterin eines Stadtteilbüros in Bildstock. Schwerpunktmäßig bin ich tätig in der Sozialberatung, Kinder- und Jugendarbeit, Erlebnispädagogik und Frauenarbeit. Ich engagiere mich auch in unserer Gemeinde für die Kinder und Jugendlichen und deren Familien, weil ich denke und weiss, dass man gemeinsam viel erreichen kann. Ich freue mich über die vielen Kooperationen, die es in Spiesen-Elversberg bereits gibt und hoffe, dass wir noch viele Unterstützer finden, um viel erreichen zu können.
Brigitte Uhlig, Beisitzerin, Tel. 06821 - 975464
Ich bin 1965 im Schwabenländle geboren, verheiratet und wohne seit 2001 in Spiesen. Meine zwei Söhne sind 1995 und 1997 geboren. Ich bin der Ansicht, dass wir alle mithelfen sollten den Kindern unserer Gesellschaft eine “glückliche Kindheit” bzw. einen guten Start ins weitere Leben zu ermöglichen. In unserer Ortsgruppe kann Jeder nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten mithelfen dies zu verwirklichen.